Arbeitsagentur zur Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Arbeitsagentur zur Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten

Die Agentur für Arbeit in Göttingen informiert in einem Rundschreiben an alle Betriebe.

 

Sehr geehrte Damen und Herren, 

uns haben in den letzten Wochen verschiedene Anfragen aus Betrieben erreicht, in denen es um die Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten ging. Gerne nehmen wir diese zum Anlass, Ihnen einen kurzen Überblick darüber zu geben, was im Kontext Beschäftigung von ukrainischen Geflüchteten von Interesse ist.  

Dürfen aus der Ukraine Geflüchtete hier in Deutschland arbeiten?

Ukrainerinnen und Ukrainer, die vor dem Krieg nach Deutschland geflüchtet sind, erhalten i.d.R. mit ihrer Anmeldung bei den Kommunen eine Aufenthaltserlaubnis nach

  • 24 AufenthG zum vorübergehenden Schutz. Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist zunächst auf mindestens ein Jahr befristet und kann auf insgesamt drei Jahre verlängert werden.

 

Wichtig: Haben die kommunalen Ausländerbehörden den ukrainischen Geflüchteten eine Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG erteilt, wird damit auch als Nebenbestimmung die Erwerbstätigkeit gestattet. Damit kann dieser Personenkreis ohne einen zusätzlichen Antrag auf Arbeitserlaubnis eine Selbstständigkeit begründen oder als angestellte Beschäftigte arbeiten. Ein zusätzlicher Antrag oder eine Zustimmung der Agentur für Arbeit ist nicht erforderlich. Gleiches gilt übrigens auch dann, wenn vorübergehend bis zur Ausstellung der Aufenthaltserlaubnis zunächst eine Anlaufbescheinigung durch die Ausländerbehörde ausgegeben worden ist. 

Anders verhält es sich hingegen, wenn Ukrainerinnen und Ukrainer nach Deutschland geflohen sind, sich aber (noch) nicht bei der Kommune gemeldet haben. Sofern kein gültiger Aufenthaltstitel oder keine Anlauf- oder Fiktionsbescheinigung vorliegt, muss eine Arbeitserlaubnis bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden, die ggf. die Agentur für Arbeit zur Arbeitsmarktprüfung einschaltet. 

Viele Menschen anderer Nationalität, die aus der Ukraine im Zuge des Krieges nach Deutschland geflohen sind, können ebenfalls im Rahmen des § 24 AufenthG in Deutschland bleiben und hier auch arbeiten. Das gilt zum Beispiel für nicht-ukrainische enge Familienangehörige oder Menschen, die als Schutzsuchende in der Ukraine anerkannt sind. Wenn Sie unsicher sind, ob eine Beschäftigung erlaubt ist, kontaktieren Sie bitte die zuständige Ausländerbehörde. 

Sie möchten geflüchtete Menschen aus der Ukraine beschäftigen? 

Gerne sind wir für Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber da. Momentan haben sich erst vereinzelt Menschen bei uns gemeldet, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Das ist nicht verwunderlich, denn vieles muss geregelt werden, bevor die Menschen den Kopf frei haben für die Arbeitsuche. Aber wir stehen bereit, unsere Dienstleistung in niedrigschwelligen Informationsangeboten bekannt zu machen. Das gilt für die Präsenz in der Agentur für Arbeit wie für Informationsangebote außerhalb unserer eigenen Räumlichkeiten. 

Geflüchtete finden meist schnell Kontakt zu Landsleuten, die bereits längere Zeit in Deutschland sind, und auch zu anderen Unterstützenden. Mit deren Hilfe fragen Geflüchtete in Kürze vielleicht bei Ihnen nach Beschäftigungsmöglichkeiten. In vielen Fällen wird es unabhängig von Qualifikationen und der unbedingten Motivation darum gehen, Sprachbarrieren zu überwinden. Als Arbeitgeberin / als Arbeitgeber bieten Sie Geflüchteten daher besonders gute Integrationschancen, wenn Sie in Ihrem Betrieb Sprachmittler haben, die die Einarbeit begleiten können. 

Wenn Sie gezielt Beschäftigungsmöglichkeiten für Geflüchtete anbieten möchten, nehmen wir gerne Ihr Stellenangebot auf. 

Nach der Entscheidung der Politik werden voraussichtlich ab 01. Juni die Jobcenter die Betreuung der geflüchteten Menschen aus der Ukraine übernehmen. Bis dahin bleiben wir als Arbeitsagentur zuständig für die Integration in Arbeit. Nach dem 01. Juni bleiben wir zuständig für arbeitsuchende Geflüchtete, die keine Leistungen der Jobcenter erhalten. Zur Integrationsunterstützung steht uns – sowohl mit Blick auf eine Arbeitsaufnahme, als auch mit Blick auf das Ziel Ausbildung – ein großer Teil unseres arbeits- marktpolitischen Förderinstrumentariums zur Verfügung. Insbesondere ist hier der Eingliederungszuschuss zu nennen, der dann gezahlt werden kann, wenn aus in der Person des Bewerbers oder der Bewerberin liegenden Gründen ein deutlicher Mehraufwand bei der Einarbeitung zu vermuten ist. Das können beispielsweise Sprachbarrieren sein. 

Einen Überblick über die Förderinstrumente zur Unterstützung der Integration in Arbeit finden Sie in der beigefügten Übersicht. Für Sie ist wichtig: Das Förderinstrumentarium steht nach dem 01.06. auch den Jobcentern zur Verfügung. Die Integrationshilfen sind also die gleichen, es würde sich für Sie dann ggf. lediglich der Ansprechpartner – Job-center statt Agentur für Arbeit – ändern. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Landkreis Northeim bleiben wir aufgrund des gemeinsamen Arbeitgeber-Services mit dem Jobcenter Landkreis Göttingen allerdings auch nach dem 01.06. zuständige Ansprechpartnerin. 

Bitte bedenken Sie: Wir können die Integration in Arbeit nur mit Fördermaßnahmen begleiten, wenn die Bewerberin oder der Bewerber bei uns gemeldet ist. Und auch bei der Integration von Geflüchteten gilt der Grundsatz, dass der Antrag auf Leistungen stets vor Beginn der Maßnahme (beispielsweise Praktikum zur Eignungsfeststellung – hier: ggf. Fahrkostenerstattung oder Kosten für Kinderbetreuung für Bewerberinnen und Bewerber) oder vor Abschluss des Arbeitsvertrages (z.B. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber) gestellt werden muss. 

Auch dann, wenn es um die Ausbildung von Geflüchteten geht, stehen die bewährten Fördermöglichkeiten zur Verfügung. So zum Beispiel die Einstiegsqualifizierung – ein Langzeitpraktikum zur Vorbereitung auf die Ausbildung - oder auch die Assistierte Ausbildung, die Nachhilfe in Theorie und Praxis sowie Sprachförderung während der Ausbildung beinhaltet. 

Wir freuen uns über und auf Ihr Engagement und die Bereitschaft, den aus der Ukraine geflüchteten Menschen Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen. Gerne stehen wir Ihnen zur Verfügung, wenn Sie Fragen haben oder ein Stellenangebot aufgeben möchten. 

Sie erreichen den Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit Göttingen unter der Telefonnummer 0551/520 666 oder per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein..

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