Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus

Informationen zu den Auswirkungen des Coronavirus

[Zuletzt aktualisiert am: 17.02.2022] Hier finden Sie wichtige und hilfreiche Informationen rund um die Corona-Pandemie.


 

Auf dieser Seite finden Sie Informationen zu

  1. Corona-Überbrückungshilfe des Bundes III Plus & Überbrückungshilfe IV 
  2. Neustarthilfe Plus für Soloselbständige
  3. Aufstockung Überbrückungshilfe für Veranstaltungswirtschaft und Schaustellergewerbe
  4. Neue Regelungen: Ausbildungsprämie
  5. Neustart Niedersachsen / Schnellkredit
  6. KfW-Schnellkredit für Soloselbständige und KMU
  7. Liquidität und Finanzplanung
  8. Was tun bei Schnupfen, Grippe oder doch Corona?
  9. COVID-19 Selbsttests in Ihrem Unternehmen
  10. Was tun bei Corona- (Verdacht) im Unternehmen?
  11. Freiberufliche Künstler / Kultur / Prävention / Soziales
  12. Corona-Arbeitsschutzverordnung
  13. Homeoffice
  14. Kurzarbeit
  15. Grundsicherung (ALG II)
  16. Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz
  17. Stundung von Steuern / Herabsetzung / Insolvenzrecht
  18. Pandemie - Planungen und Vorkehrungen
  19. Erlasse und Allgemeinverfügungen
  20. Informationen verschiedener Branchen und Verbände (Handwerk, Dehoga, Landwirtschaft, Tourismus)
  21. Initiativen in unserer Region

 


  

 

 

 Corona-Überbrückungshilfe IV

Die Corona-Wirtschaftshilfen werden bis Ende Juni 2022 verlängert. Die Bedingungen der Überbrückungshilfe IV werden fortgesetzt und die ergänzenden Programme der Neustarthilfe für Soloselbständige und Härtefallhilfen parallel zur Überbrückungshilfe IV verlängert.

  • Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin eine anteilige Erstattung von Fixkosten
  • Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer betroffen sind, einen Eigenkapitalzuschuss
  • Mit der „Neustarthilfe 2022 Zweites Quartal“ können Soloselbständige bis Ende Juni 2022 weiterhin pro Monat bis zu 1.500 € an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum April bis Juni 2022 also bis zu 4.500 €.

Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen.

 

Eigenkapitalzuschuss

Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird ebenfalls über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen. Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der gezielt der Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtert werden sollte, habe dagegen ihren Zweck erfüllt und laufe deshalb plangemäß im September aus. 

 

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

 

Falls sie bislang keinen Steuerberater haben: Die Steuerberaterkammer Niedersachsen hat eine Liste erstellt mit Steuerberaterinnen und Steuerberatern, die sich grundsätzlich bereit erklärt haben, bislang nicht beratene Mandaten zu betreuen. Die Liste wird laufend aktualisiert

Zur Steuerberaterkammer Niedersachsen und der Bereitschaftsliste 

 

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 Neustarthilfe Plus 

Die aktuell geltende Neustarthilfe Plus für Selbständige wird bis Ende Juni 2022 verlängert. Soloselbständige können hier weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

 

Mehr Informationen finden Sie hier

FAQ zur Neustarthilfe

 

Die IHK Oldenburg bietet ein Tutorial zum Antrag auf Neustarthilfe an. In diesem Tutorial wird die Antragstellung auf die Neustarthilfe für Soloselbständige erklärt:

https://ihk-oldenburg.readyplace.net/public/tutorial/603f7a04a2831f005f66c183

 

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 Aufstockung Überbrückungshilfe für Veranstaltungswirtschaft und Schaustellergewerbe 

 

Für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders betroffen sind, werden erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV zur Verfügung gestellt. Bereits jetzt können Aussteller auf Weihnachtsmärkten die Überbrückungshilfe III Plus erhalten, für sie besonders relevant ist die Abschreibung auf verderbliche Ware und Saisonware. Gleichzeitig wird im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV der Zugang zum Eigenkapitalzuschuss für Aussteller auf Weihnachtsmärkten erleichtert - künftig müssen sie nur für einen Monat einen relevanten Umsatzrückgang nachweisen.

Stand Sommer 2021:

Um die Folgen der Corona-Pandemie abzufedern, werden Kinos, Veranstaltungswirtschaft und Schaustellergewerbe in Niedersachsen mit insgesamt 50 Millionen Euro unterstützt, so eine Mitteilung des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums. Das Förderprogramm richtet sich an alle Unternehmen der Veranstaltungs- und Schaustellerbranche. Dies sind beispielsweise Messebauer, Caterer, Tontechniker, Beleuchter, Bühnenbauer sowie Betreiber von Diskotheken. Sieben Millionen Euro innerhalb des Programms sind speziell für die Kinos in Niedersachsen reserviert. Voraussetzung für eine Förderung ist die Bewilligung der Überbrückungshilfe II des Bundes.

Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft erhalten für die Monate April bis Dezember 2020 einen pauschalierten Umsatzverlustausgleich in Höhe von bis zu zehn Prozent des Vorjahresumsatzes. Um gerade sehr kleine Unternehmen zu unterstützen, werden die ersten 100.000 Euro Umsatzverlust mit einem Ausgleich von 15 Prozent gefördert. Schausteller können alternativ für die Monate April bis Dezember 2020 einen pauschalen Umsatzverlustausgleich von bis zu 7,5 Prozent des Vorjahresumsatzes erhalten sowie einen Ausgleich der in April bis Dezember 2020 fälligen Tilgungskosten von betrieblichen Darlehens- oder Leasingverträgen von bis zu 20 Prozent als betriebliche Fixkosten.

Die maximale Fördersumme beträgt pro Unternehmen 50.000 Euro. Die Förderung läuft bis 30. Juni 2021. Wer Novemberhilfe oder Dezemberhilfe erhält – und damit eine Unterstützung in Höhe von 75 Prozent des Vorjahresumsatzes – erhält für diesen Zeitraum keine Landesförderung.

Die Antragstellung ist ab dem 15. Dezember 2020 direkt über das Kundenportal der NBank möglich:

NBank: Aufstockung Überbrückungshilfe
NBank: Produktinformation zum Förderprogramm

 

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 Ausbildungsprämie 

Mit der Azubi-Prämie, die bis zu 3.000 Euro betragen kann, will die Bundesregierung kleine und mittlere Betriebe unterstützen, die trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten aufgrund der Corona-Kriese weiter ausbilden. Unterstützung gibt es auch für Betreibe, die Azubis aus insolventen Unternehmen übernehmen.

Kleine und mittlere Ausbildungsbetriebe können künftig die Azubi-Prämie erhalten, wenn sie entweder

  • Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April und Dezember 2020 hatten oder
  • in fünf zusammenhängenden Monaten Einbußen von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr verkraften müssen oder
  • wenn die Mitarbeiter 2020 mindestens einen Monat in Kurzarbeit gearbeitet haben.

Auch für Ausbildungen, die zwischen 24. Juni 2020 und 31. Juli 2020 begonnen haben, kann die Azubi-Prämie beantragt werden. Es werden jetzt also Ausbildungen gefördert, die im Zeitraum vom 24. Juni 2020 bis 15. Februar 2021 beginnenFür die Förderung von Übernahmen aus Corona-insolventen Betrieben entfällt die Obergrenze von 249 Mitarbeitern für beide Betriebe. Solche Übernahmen können bis zum 30. Juni 2021 gefördert werden (bisher bis zum 31. Dezember 2020). Anträge können laut BMAS auch rückwirkend gestellt werden.

Haben Sie Ihren Betriebssitz im Agenturbezirk Göttingen, können Sie uns auch über die lokale Rufnummer 0551 / 520 666 erreichen. Weitere Informationen wie auch die entsprechenden Anträge finden Sie unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen.

Antragsverfahren:

Anträge sind bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen und zwar nach den Vorgaben der Bundesagentur für Arbeit und unter Verwendung der vorgesehenen Antragsformulare und Beifügung der erforderlichen Unterlagen. Die Antragsunterlagen stehen auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung:

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

 

 

 Prämienzahlung: Landesprogramm zum Schutz und Ausbau von Ausbildungsplätzen 

Mit dem „Aktionsplan Ausbildung" will das Land Niedersachsen bestehende Ausbildungsplätze schützen und neue Ausbildungsverträge fördern. Die Förderanträge sind auf den Internetseiten der NBank verfügbar. 

Die Förderrichtlinie zum Aktionsplan Ausbildung für Niedersachsen ergänzt das Förderprogramm "Ausbildungsplätze sichern" des Bundes. Eine Kombination mit der Bundesförderung ist nicht möglich, diese ist vorrangig in Anspruch zu nehmen. Während sich das Bundesprogramm ausschließlich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) bis zu 249 Mitarbeitern wendet, steht das Landesprogramm allen Unternehmen offen.

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 Neustart Niedersachsen / Niedersachsen-Schnellkredit 
 

 

Die Programme Neustart Niedersachsen Investition und Innovation sind mit der Frist zum 30.11.2020 ausgelaufen. Sollten Sie dazu Fragen haben, melden Sie sich bei uns!

Im Rahmen des Förderprogramms „Neustart Niedersachsen Investition“ wird der Zeitraum für die Abrechnung der Förderprojekte bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Bislang konnten nur Ausgaben bis zum 30. Juni 2022 (Bewilligungszeitraum) anteilig erstattet werden. Verlängerungsanträge können formlos und unter der Angabe von Gründen an das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerichtet werden.

Auch für das Förderprogramm „Niedrigschwellige Förderung für das Gaststättengewerbe“ wird der Bewilligungszeitraum verlängert. Die NBank gewährt Unternehmen eine Verlängerung des Bewilligungszeitraumes bis maximal 30.04.2023. Verlängerungsanträge können formlos und unter der Angabe von Gründen an das Postfach Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. gerichtet werden.

 

 

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 KfW-Sonderprogramm: Schnellkredit für Soloselbständige und Unternehmen mit bis 10 Beschäftigen  

Die Bundesregierung hat das KfW-Sonderprogramm einschließlich des KfW-Schnellkredits bis zum 3.6.2021 verlängert. Seit dem 9.11.2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 € beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei. 

  • Förderkredit für Anschaffungen und laufende Kosten
  • für alle Unternehmen, die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind
  • 100 % Risikoübernahme durch die KfW
  • keine Risikoprüfung durch Ihre Bank
  • Kreditbetrag: bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 pro Unternehmensgruppe 

Weitere Informationen unter www.kfw.de

 

Weitere Kredite der KfW
Die KfW hat von der Bundesregierung die Aufgabe bekommen, Unternehmen kurzfristig mit Liquidität zu versorgen. Kredite mit verbesserten Zugangsbedingungen und Konditionen gibt es für „Unternehmen, die länger als 5 Jahre am Markt sind“, „Junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt sind“ sowie das „KfW-Sonderprogramm“. Antragstellung erfolgt über die Hausbank oder andere Finanzierungspartner. 
https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

 

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 Liquidität und Finanzplanung 

 

  • Künstlersozialkasse empfiehlt: Jahreseinkommen 2020 nach unten korrigieren und Beiträge senken
    https://www.kuenstlersozialkasse.de/die-ksk/meldungen.html

  • Hier finden Unternehmer versprochene staatliche Hilfen
    Weitere Informationen zur Herabsetzung von Steuervorauszahlungen oder der Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen gibt BusinessInsider.de.
    https://www.businessinsider.de/wirtschaft/coronavirus-kfw-kredite-und-kurzarbeitergeld-so-sichert-ihr-euch-finanziell-ab-selbststaendige-kleinunternehmer/?utm_source=Venture+Daily&utm_campaign=41e553246a-EMAIL_CAMPAIGN_2020_01_29_04_58_COPY_01&utm_medium=email&utm_term=0_6a5d9fa724-41e553246a-138429037&mc_cid=41e553246a&mc_eid=6f96bccbd3

  • Was Firmen tun können, wenn das Geld knapp wird
    Das Managermagazin hat einen „Leitfaden für Manager“ zu liquiditätsstützenden Maßnahmen entwickelt: Eine schriftlich dokumentierte Liquiditätsplanung, Planung von Kurzarbeitergeld, Stundung von Steuern, zumindest für die Ertrags- und Umsatzsteuer (für Selbständige und Freiberufler essenziell), Kreditprogramme der staatliche Förderbank KfW.
    https://www.manager-magazin.de/finanzen/artikel/coronavirus-leitfaden-fuer-firmen-in-der-liquiditaetskrise-a-1305499.html

  • Liquiditätshilfen der Landwirtschaftlichen Rentenbank
    Die Landwirtschaftliche Rentenbank stellt Liquiditätssicherungsdarlehen für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Weinbaus bereit, bei denen aufgrund von Beeinträchtigungen internationaler Lieferketten, dadurch veränderter Agrarpreise oder aufgrund von Engpässen bei Saisonsarbeitern geringere Erlöse und/oder steigende Kosten zu erwarten sind. Die Hilfen können von den Unternehmen bei ihrer jeweiligen Hausbank beantragt werden. Im Antrag auf ein Refinanzierungsdarlehen genügt eine entsprechende Begründung, warum der Liquiditätsbedarf durch die Corona-Krise ausgelöst wurde. Die Programmbedingungen sind unter https://www.rentenbank.de/ abrufbar.

  • Das Bundesjustizministerium informiert über Kündigungsschutz von Mieterinnen und Mietern
    Für Mietverhältnisse soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. Dies gilt sowohl für Wohn- als auch für Gewerberaummietverträge. Wegen Mietschulden aus dem Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 dürfen Vermieter das Mietverhältnis nicht kündigen, sofern die Mietschulden auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruhen. Die Verpflichtung der Mieter zur fristgerechten Zahlung der Miete bleibt hier jedoch bestehen. Dies gilt für Pachtverhältnisse entsprechend. Die Regelungen gelten zunächst bis zum 30. Juni 2020 und können unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html

  • Das Bundesjustizministerium informiert über Zahlungsaufschub bei Stromkosten oder Telekommunikation
    Zugunsten von Verbraucherinnen und Verbrauchern und Kleinstunternehmen wird vorübergehend für bedeutsame Dauerschuldverhältnisse die Möglichkeit zur Leistungsverweigerung geschaffen, soweit sie ihre Leistungspflichten wegen der Folgen der COVID-19-Pandemie derzeit nicht erfüllen können. Damit wird für die Betroffenen gewährleistet, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom oder Telekommunikation nicht abgeschnitten werden, weil sie ihren Zahlungspflichten krisenbedingt nicht nachkommen können.
    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/022320_GE_Corona.html

  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds: Rettungsschirm für Unternehmen (WSF)
    Der WSF ergänzt die geplanten Sonderprogramme der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Antragstellung erfolgt voraussichtlich über das Bundeswirtschaftsministerium. Adressiert werden Wirtschaftsunternehmen, die mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllen:

    1) eine Bilanzsumme von mehr als 43 Millionen Euro
    2) mehr als 50 Millionen Euro Umsatzerlöse sowie
    3) mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

    Wenn sich ihr Unternehmen vor dem 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, haben Sie grundsätzlich die Chance auf Hilfen aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Dieser besteht aus 400 Milliarden Euro Staatsgarantien für Verbindlichkeiten, 100 Milliarden Euro für direkte staatliche Beteiligungen, 100 Milliarden Euro für Refinanzierung durch die KfW. 

  • Krankenhäuser, Pflegeheime: Erstattung von Mehrausgaben oder Mindereinnahmen
    Der Bundestag hat in seiner Sitzung am 25.03.2020 das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen (COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz) beschlossen. Mit diesem Gesetz können sich Pflegeeinrichtungen Pandemie bedingte Mehrausgaben oder Mindereinnahmen von der Pflegekasse erstatten lassen.

    In § 150 Abs. 2 SHB XI heißt es konkret: „Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet.“ Auf die anliegenden Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes wird verwiesen.

    Das genaue Verfahren zur Erstattung wird von den Pflegekassen in Abstimmung mit den Pflegeverbänden geregelt. Grundsätzlich gilt bereits jetzt schon die Anzeigepflicht aus §150 Abs. 1 SGB XI: „Im Fall einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist der Träger einer nach § 72 zugelassenen Pflegeeinrichtung verpflichtet, diese umgehend den Pflegekassen gegenüber anzuzeigen.“

    Pflege-Rettungsschirm stützt Pflegeeinrichtungen - Spitzenverband der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen informiert (PDF vom 30.03.2020)

 

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 Was tun bei Schnupfen, Grippe oder doch Corona? 

 

  • Was tun, wenn der Mitarbeiter ein "Kratzen im Hals" meldet? Was heißt das arbeitsrechtlich, welche Möglichkeiten gibt es? Was rät ein Facharzt um warum eine Grippe-Impfung helfen kann. Antworten liefern der Arbeitgeberverband, die Unternehmerverbände Niedersachsen und ein Facharzt.
    https://www.wrg-goettingen.de/news/netzwerk-news/was-tun-bei-grippe-schnupfen-oder-doch-corona

  • Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie.
    Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) informiert u. A. über Entgeldfortzahlungsanspruch, Betriebsrisiko, Datenschutz, Arbeitnehmerentsendung
    https://www.wrg-goettingen.de/images/wrg/pdf/BDA_Arbeitsrechtliche_Folgen_einer_Pandemie.pdf

  • Krankschreibung von Arbeitnehmern nur bei Patienten mit Erkrankung
    Die kassenärztliche Bundesvereinigung KBV weist darauf hin, dass Krankschreibungen von Arbeitnehmern mit Blick auf die Corona-Pandemie nur möglich sind, wenn die oberen Atemwege erkrankt sind und sich zumindest eine leichte Symptomatik zeigt. Im Umkehrbeschluss bedeutet dies, dass Arbeitnehmer grundsätzlich nicht krankgeschrieben werden können, nur weil sie möglicherweise jemanden kennen, der an Covid 19 erkrankt ist, oder weil sie zuhause mit Risiko-patienten zusammen leben.

    Bei Quarantäne gilt folgendes: Ist der Arbeitnehmer krank, stellt der Arzt eine AU-Bescheinigung aus. Ist der Arbeitnehmer nicht krank, darf der Arzt selbst dann keine AU-Bescheinigung ausstellen, wenn der Arbeitnehmer positiv auf das Virus getestet wurde und sich in behördlich angeordneter Quarantäne befindet. Wird der Arbeitnehmer aber in der Quarantäne, die er symptomfrei begonnen hat, krank, stellt der Arzt eine AU-Bescheinigung aus.

    Die Berücksichtigung dieser Informationen wird zu einer nachhaltigen Entlastung der Hausärzte in dieser schwierigen Zeit beitragen. Vielen Dank dafür!

  • Corona-Bonus: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 01.03-31.12.2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach §3 Nummer 11 EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist die Zusätzlichkeit. Weitere Informationen
     

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 COVID-19 Selbsttests in Ihrem Unternehmen 

 

Betrieblicher Infektionsschutz - Antworten auf die häufigsten Fragen 

Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite sind weiterhin Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes erforderlich. Die Beschäftigten müssen vor arbeitsbedingten Infektionsrisiken geschützt werden, gerade auch dann, wenn Tätigkeiten nicht in der Wohnung ausgeführt werden können. Das Bundesarbeitsministerium liefert Antworten zu Fragen zu folgenden Bereichen:

  • Gesetzliche Regelungen
  • Betriebliche 3G-Regelungen
  • Homeoffice
  • Fragen zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
  • Testangebote
  • Masken
  • Impfungen
  • Überwachung

FAQ des Bundesarbeitsministeriums

 

 

 

Die IHK Hannover hat eine Handreichung zum Einsatz von Selbsttests in Unternehmen herausgegeben. Das Merkblatt gibt einen ersten Überblick über alle notwendigen Informationen sowie Hinweise zur Durchführung von Selbsttests. Empfohlen wird die Zusammenstellung eines Teams im Unternehmen, das mit der Beschaffung und Bereitstellung der Tests betraut wird und im Rahmen einer eigenen Teststrategie bzw. eines Konzeptes u. A. Zielgruppen, Reihenfolgen, Testzeiten und Intervalle festlegt.

Download Merkblatt Selbsttest vom 24.03.2021

  

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 Was tun bei Corona (-Verdacht) im Unternehmen? 

Wegen der extrem hohen Ausbreitungsgefahr des Corona-Virus ist eine Infektion meldepflichtig. Hier sollten daher beim Arbeitgeber alle Alarmglocken auf Rot stehen; es besteht in oberster Priorität Handlungsbedarf!

Die Empfehlungen der DGUV zur Vorgehensweise bei einem Corona-Verdacht sehen so aus:

  1. Im ersten Schritt: Betroffener nach Hause, Reinigung Arbeitsplatz
  2. Im zweiten Schritt: Quarantäne und Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt
  3. Im dritten Schritt: (Nicht-)Beschäftigung der übrigen Arbeitnehmer zu Hause

Weitere Details und hilfreiche Tipps finden Sie hier

 

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 Freiberufliche Künstler / Kultur / Prävention / Soziales 

 

Sonderfonds Kultur: Veranstaltungen können jetzt registriert werden

Der Bund hat in enger Zusammenarbeit mit den Ländern einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen geschaffen. Mit dem 2,5 Milliarden Euro schweren Paket zur Wiederaufnahme des kulturellen Lebens sollen wirtschaftliche Nachteile durch die Corona-Pandemie ausgeglichen werden. Seit dem 15. Juni 2021 können Kulturveranstaltungen über die Seite Sonderfonds-Kulturveranstaltungen.de registriert werden.

Der Sonderfonds Kulturveranstaltungen sieht zum einen die Förderung von kleineren Kulturveranstaltungen im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitshilfe mit bis zu 500 Teilnehmenden im Juli sowie mit bis zu 2.000 Teilnehmenden von August an vor. Zum anderen ist eine Ausfallabsicherung für größere Kulturveranstaltungen vorgesehen, die ab September zur Verfügung stehen soll.

Unter Sonderfonds-Kulturveranstaltungen.de werden in umfassenden FAQ die Rahmenbedingungen der Wirtschaftlichkeitshilfe und der Ausfallabsicherung praxisnah und verständlich erläutert.

 

Übersicht: Das Niedersächsische Ministerium bietet auf seiner Internetseite zudem eine Übersicht zu weiteren Hilfen für Kulturschaffende und kulturelle Einrichtungen in Niedersachsen.

 

Corona-Hilfsfonds des Landkreises Göttingen für Kultur, Prävention und Soziales

  1. Corona-Hilfsfonds-Soziales: Unterstützt werden gemeinnützige Organisationen und Vereine, Solo-Selbstständige im Haupt- und Nebenerwerb sowie Einzelunternehmen, die ein öffentliches Interesse begründen können.

  2. Präventionsfonds: Der Fonds bietet direkte Unterstützung für Familien, Schüler*innen und Alleinerziehende in Notlagen beim Homeschooling, bei der Beschaffung von Ausstattung wie Laptop, Tablet oder Drucker, aber auch bei der Fortbildung zum Umgang mit der Technik. Zudem werden Projekte von freien Trägern der Jugendhilfe und -bildung, Einrichtungen wie auch von Vereinen und Verbänden gefördert, die Kinder und Jugendliche in der schwierigen Pandemielage stärken und unterstützen.

  3. Kulturfonds: Unterstützt werden Kultureinrichtungen, -institutionen, -vereine sowie Soloselbständige, die ihren Sitz im Landkreis Göttingen haben.

Ausführliche Informationen, die jeweiligen Förderhöhen sowie die Antragsformulare finden Sie hier.

Finanzielle Nothilfe im Rahmen der Corona-Krise durch die GVL
Die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten zahlt eine einmalige Nothilfe in Höhe von 250 Euro. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens an einer regulären Verteilung der GVL teilgenommen hat. Darüber hinaus ist der Nachweis über den Ausfall der Veranstaltung bzw. Produktion. Antragsformular und weitere Informationen bekommen Sie hier:
https://www.gvl.de/coronahilfe

GEMA entlastet wegen Corona geschlossene Betriebe 
Spielstätten, Kulturbetriebe und Freizeiteinrichtungen, die wegen der Coronakrise schließen mussten, müssen bis auf Weiteres keine Tantiemen für Musik bezahlen. [...] Das gelte rückwirkend bis ab dem 16. März. [Quelle: Göttinger Tageblatt, 23.03.2020]

 

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 Corona-Arbeitsschutzverordnung 

 

Betrieblicher Infektionsschutz

Mit der am 24.11.2021 in Kraft tretenden Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat das Bundesarbeitsministerium einen FAQ-Katalog zum betrieblichen Infektionsschutz veröffentlicht. 

Ganz konkret wird auf die Impfstatusabfrage bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei den FAQs des Bundesgesundheitsministeriums eingegangen.

 

Der Arbeitgeberverband Mitte e. V. informiert:

Im Zusammenhang mit der Einführung der 3G- bzw. 2G-Regel in den Betrieben oder bei Kunden des Arbeitgebers stellen sich - insbesondere seit dem Wegfall des kostenlosen Bürgertestangebots am 11. Oktober 2021 - arbeitsrechtliche Fragen. Zudem hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung ein Papier mit Handlungshinweisen zum Umgang mit geimpften und genesenen Personen veröffentlicht.

Hinweise der DGUV zum Umgang mit Geimpften/Genesenen im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie

Dies hat die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zum Anlass genommen, ihre FAQ zur Corona-Arbeitsschutzverordnung zu aktualisieren. Sie finden die FAQ auf der entsprechenden BDA-Coronaseite.

FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und mobile Arbeit (Stand 02. November 2021)

 

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wird an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24. November 2021 verlängert.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort: 

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Die Änderungen treten am 10. September 2021 in Kraft.

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten während der Corona-Pandemie.

ZUR VERORDNUNG

 

FAQ zu der Arbeitsschutzverordnung auf der Internetseite des Bundesarbeitsministeriums.
 

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 Homeoffice 

  • Homeoffice-ABC: Fachwissen für Führungskräfte und Beschäftigte
    Die Initiative Neue Qualität der Arbeit (INQA) informiert umfangreich über das Arbeiten im Homeoffice. Es handelt sich um Interviews, Podcasts, Wissensbeiträge und Best-Practise-Beispiele. Von A wie Agile Arbeitsformen bis Z wie Zukunftsfähige Unternehmenskultur werden im Homeoffice-ABC die wichtigsten Begriffe zu mobiler Arbeit erläutert und zu relevanten Beiträgen verlinkt.

    https://www.inqa.de/DE/wissen/schwerpunkt-covid/home-office/uebersicht.html

  • Checkliste für produktives Arbeiten

    Studien belegen, dass die Produktivität der Mitarbeiter*innen im Homeoffice um bis 13 Prozent steigen kann. Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung (KOFA) zeigt anhand von Checklisten, Infografiken und Anleitungen, wie es funktionieren kann, wenn es für Betrieb und Beschäftigte eine Win-Win-Situation sein soll.

    https://www.kofa.de/mitarbeiter-finden-und-binden/mitarbeiter-binden/corona-virus-tipps-fuer-kmu/homeoffice

  • Hinweise und Tipps zu Homeoffice
    Aufgrund der wachsenden Bedrohung durch das Coronavirus werden immer mehr Arbeitnehmer von zu Hause aus arbeiten. Dadurch werden Arbeitsabläufe, Kommunikationsverhalten und Teamdynamik beeinflusst. Harvard Business Review hat einige Strategien zusammengestellt, die Führungskräfte anwenden können, um sicherzustellen, dass ihre Teams weiterhin effektiv zusammenarbeiten.

    https://hbr.org/2020/03/coronavirus-could-force-teams-to-work-remotely

  • Kostenloser Homeoffice-Guide: Produktiv arbeiten trotz Corona
    In diesem Guide erklärt "t3n", wie die Heimarbeit am besten funktioniert und worauf es für alle Beteiligten zu achten gilt. Das Magazin gibt Tools an die Hand, die Videokonferenzen möglich machen, und erklärt, wie Arbeitsschritte für alle nachvollziehend dokumentiert werden können. Mit Workflows-Tipps und wichtigen Verhaltensregeln. Z. B.: Wichtige Tools, die Homeoffice erst ermöglichen, Tipps zur besseren Kommunikation im Team, Meeting-Situationen effizient bewältigen. 

    Der Guide ist kostenlos: https://t3n.de/guides/corona-home-office-guide/

  • Krisenmanagement und Arbeitsorganisation im Home-Office
    KoKo Kommunikation aus Bovenden bietet Unterstützung für Selbständige, Handwerkbetriebe und KMUs in Corona-Zeiten und berät zu Komunikationsprozessen, Teamstrukturen, Online-Zusammenarbeit und Konfliktmanagement ...

    MEHR INFORMATIONEN

  • Das Fraunhofer-Institut für Arbeitswirtschaft und Organisation IAO hat sich in mehreren Studien mit den Folgen von Homeoffice, Produktivität im New Normal oder den Entgrenzungseffekten befasst. In einer Folgeuntersuchung ging es jetzt besonders um Flexibilisierung von Arbeitszeit und die Frage, wie sieht die betriebliche Realität beim Thema Arbeitszeit mitten in der Pandemie aus? Die Kernergebnisse sind hier zusammengefasst: 

    https://www.iao.fraunhofer.de/content/dam/iao/images/iao-news/arbeiten-in-der-corona-pandemie-folgeergebnisse-potenziale-zeitlicher-flexibilitaet.pdf

 

 

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 Kurzarbeit 


Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld bis zum 31. Dezember 2021 verlängert

Die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld werden verlängert bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis zum 31. März 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben. Die Sonderregelungen sehen vor, dass statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sind und es müssen keine negativen Arbeitszeitsalden aufgebaut werden. 

  

Vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bis 30. Juni 2021

Anschließend hälftige Erstattung längstens bis zum 31. Dezember 2021 für alle Betriebe, die bis 30. Juni 2021 mit Kurzarbeit begonnen haben. Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge kann in diesen Fällen durch Qualifizierung während Kurzarbeit bis 31. Dezember 2021 auf 100 Prozent erhöht werden.

 

Informationen der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Download: Antrag auf Kurzarbeitergeld [Formular, PDF]

FAQ - Kurzarbeitergeld: Papier der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) mit praxisrelevanten Fragen zum Kurzarbeitergeld (Stand Juli 2020)

Nebenverdienst - Anrechnung beim Kurzarbeitergeld
Bei Kurzarbeit ist ein mögliches Nebeneinkommen des Arbeitnehmers zu beachten. Wurde die Nebentätigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen, erfolgt keine Berücksichtigung. Wird eine Nebentätigkeit während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen, wird die Berechnung um die Vergütung aus der Nebentätigkeit verkürzt. Eine Ausnahme gibt es bei den systemrelevanten Bereichen.

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 Grundsicherung - Informationen der Arbeitsagentur 

 

Grundsicherung kann jede hilfebedürftige Person beantragen, die zu wenige oder keine Mittel hat, um den Lebensunterhalt für sich (und die eigene Familie) sicherzustellen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person arbeitslos ist oder einer Beschäftigung nachgeht.

Grundsicherung umfasst zunächst einmal einen Regelbedarf für den persönlichen Lebensunterhalt. Eine erwachsene alleinstehende Person erhält aktuell 432 Euro. Kinder erhalten je nach Alter einen Regelbedarf von 250 bis 354 Euro. Außerdem hängt der Regelbedarf davon ab, ob zum Beispiel noch ein (hilfebedürftiger) Partner mit im Haushalt lebt.

Außerdem können die Mietkosten (Nettomiete, Nebenkosten, Heizkosten) übernommen werden.

Der Gesetzgeber plant aktuell vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen geplant – diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse:

  • Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist.
  • In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Auch Selbständige haben einen Anspruch auf Grundsicherung (ALG II) und müssen dafür ihre Selbständigkeit nicht aufgeben. 

Einschränkung: Leben Sie mit einem Partern/Partnerin in einem Haushalt zusammen, bilden sie eine Bedarfsgemeinschaft.

Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Grundsicherung (Corona Virus) bei der Bundesagentur für Arbeit

 

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 Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz 

Nach unseren Informationen können Angestellte und Selbständige unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung nach §56 Infektionsschutzgesetz beantragen, wenn sie aufgrund einer Quarantänemaßnahme nicht mehr zu ihrem Arbeitsplatz kommen. Selbständige sollen eine formlose Mail an das – Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. – senden mit genauen Angaben zum Unternehmen damit nachvollzogen werden kann, ob es ein Geschäft ist, das nach der Allgemeinverfügung geschlossen werden musste.

Hinweis: Das Land Niedersachsen schreibt: „Von dieser Entschädigungsregelung ist jeder erfasst, der tatsächlich erkrankt, Krankheitsverdächtiger oder Ansteckungsquelle für die Allgemeinheit ist, ohne Symptome zu zeigen, oder jemand, bei dem ohne erkennbare Symptome dennoch der Verdacht besteht, dass Krankheitserreger aufgenommen wurden (gem. §2 Nr. 4, 5, 6, 7 IfSG).“ https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/hinweise-fur-berufstatige-185673.html 

 

Bitte nutzen Sie für die Antragstellung – soweit möglich – das bundeseinheitliche Fachverfahren unter: ifsg-online.de

 

Ausweitung des Anspruchs auf erwerbstätige Sorgeberechtigte 

Der bisherige Entschädigungsanspruch für sog. Ausscheider, Ansteckungs- und Krankheitsverdächtigte, die einem behördlichen Tätigkeitsverbot unterliegen, wird ausgeweitet auf erwerbstätige Sorgeberechtigte, deren Betreuungsmöglichkeiten durch Schule oder Kita weggefallen sind.

  • Im Einzelnen: Die Neuregelung für erwerbstätige Sorgeberechtigte soll mit Wirkung vom 30. März 2020 in Kraft treten und zum 1. Januar 2021 wieder aufgehoben werden. Die Änderung gilt nach dem Dafürhalten der Arbeitgeberverbände Gesamtmetall auch für bereits bestehende Kita- und Schulschließungen. Der Anspruch dürfte aber erst ab dem Inkrafttreten des Gesetzes (also zum 30. März 2020) greifen. Einen rückwirkenden Anspruch für Zeiträume vor dem 30. März 2020 sieht das Gesetz laut Gesamtmetall nicht vor.
  • Die Neuregelung des § 56a Abs. 1a Satz 1 IfSG lautet: „Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld.“
  • Die Entschädigung wird in Höhe von 67 Prozent des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls für längstens sechs Wochen gewährt. Für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

 

Das Bundesministerium für Gesundheit hat Dezember 2020 den Fragen- und Antworten-Katalog rund um den Entschädigungsanspruch nach §56 IfSG für Arbeitnehmer und Selbständige umfassend aktualisiert. 

 

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 Stundungen von Steuern / Herabsetzung von Vorauszahlungen / Insolvenzrecht 

 

Das Bundesministerium der Finanzen informiert mit Schreiben vom 22.12.2020 über steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus (Die Regelungen bei Stundung bzw. Vollstreckung werden bis März 2021 verlängert, Steuervorauszahlungen bis 31.12.2021).

 

Um die Liquiditätssituation in den Unternehmen zu verbessern, informiert die NBank über folgende Maßnahmen:

Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und erheblich betroffen sind, unterstützt die Finanzverwaltung mit steuerlichen Erleichterungen wie zinsfreier Steuerstundung, einer erleichterten Herabsetzung von Vorauszahlungen und Änderungen bei Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschlägen. Anträge auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommenssteuer, Körperschaftssteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen sollten bevorzugt via ELSTER (www.elster.de) an das Finanzamt gestellt werden.

 

Regelung zur Insolvenzaussetzung soll bis Ende April verlängert werden

Wegen der Belastungen durch die Corona-Pandemie gilt schon jetzt eine Insolvenzaussetzung bis Ende Januar 2021 für bestimmte Unternehmen. Am 20. Januar hat die Bundesregierung beschlossen, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 zu verlängern. Ursprünglich sollte die Regelung Ende Januar auslaufen.

Die Verlängerung soll den Schuldnern zugutekommen, die einen Anspruch auf finanzielle Hilfen aus den aufgelegten Corona-Hilfsprogrammen haben und deren Auszahlung noch aussteht. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass die Hilfe bis zum 28. Februar 2021 beantragt wird und die erlangbare Hilfeleistung zur Beseitigung der Insolvenzreife geeignet ist. Auf die tatsächliche Antragstellung kommt es jedoch ausnahmsweise nicht an, wenn eine Beantragung der Hilfen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bis zum 28. Februar 2021 nicht möglich ist. In diesen Fällen soll auf die Antragsberechtigung abgestellt werden.

https://www.hannover.ihk.de/rechtsteuern/recht8/themengebiete-recht/wirtschaftsrecht/vsam1721.html

 

Über Steuerliche Entlastung und finanzielle Unterstützung für Unternehmen informiert die Göttinger KAMEY Steuerberatungsgesellschaft mbH

 

Das Wirtschaftsnetzwerk "Industrieverein Alfeld - Region e.V." weist auf eine Stundung fälliger Sozialversicherungsbeiträge hin

Angesichts der Herausforderungen der Corona – Krise fällt es vielen Unternehmen schwer, die notwendige Liquidität für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge bereitzustellen. Sollte dies in Ihrem Haus der Fall sein, wäre es grundsätzlich möglich, sich die fälligen Sozialversicherungsbeiträge gem. § 76 SGB IV stunden zu lassen. Der Antrag ist an die Einzugsstelle der jeweiligen Krankenkassen zu senden (Sie benötigen also für jede Kasse, bei der einer Ihrer Mitarbeiter beschäftigt ist, einen eigenen Antrag. Sie müssen jedoch nicht an alle Kassen gleichermaßen einen Antrag stellen, es ist etwa auch zulässig, die Stundung nur bei der Kasse zu beantragen, bei der die meisten Ihrer Mitarbeiter versichert sind).

 

Spitzenverband GKV informiert über die Möglichkeiten zur Unterstützung

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen informiert über die aus beitragsrechtlicher Sicht zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Unterstützung bei der Stundung von Beiträgen und zu Beitragsermäßigungen, wenn es bei Selbständigen zu krisenbedingten Gewinneinbrüchen kommt.

"Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind. Dabei ist bei Selbstständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind z. B. Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen."

Download Rundschreiben GKV-Spitzenverband

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 Pandemie - Planung und Vorkehrungen 

 

Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung rät:

Für Unternehmen selbst gilt es, eine Pandemieplanung für ihren speziellen Betrieb zu entwickeln. Ziel einer betrieblichen Pandemieplanung ist die Minimierung des Infektionsrisikos am Arbeitsplatz, die Aufrechterhaltung der Betriebsabläufe, soweit dies möglich ist, der Erhalt der betrieblichen Infrastruktur, die Begrenzung des wirtschaftlichen Schadens und die Aufrechterhaltung der für die Versorgung der Bevölkerung wichtigen Produkte beziehungsweise Funktionen. 

Wie das Unternehmen bei der Pandemieplanung vorgehen sollte, lässt sich durch eine dreiteilige Vorüberlegung ermitteln:

Mögliche Auswirkungen auf den Betrieb/die Verwaltung feststellen

Welche Prozesse sind unentbehrlich (z.B. durch gesetzliche oder vertragliche Bindung)?

Welche Konsequenzen hätte ein Ausfall der Geschäftstätigkeit?

Interne Betriebs-/Verwaltungsabläufe untersuchen

Welche internen Abläufe/Prozesse müssen aufrechterhalten werden?

Welche Verbindungen bestehen zu anderen Unternehmen oder Behörden?

In welchen Bereichen könnte Telearbeit/Home-Office genutzt werden?

Betriebs-/Verwaltungsziele für den Pandemiefall festlegen und umsetzen

Inwieweit wird der Betrieb aufrechterhalten und welche Maßnahmen sind dafür erforderlich?

Ab welchem Zeitpunkt/Bei welchen Rahmenbedingungen werden die Maßnahmen umgesetzt?

 

Wichtige Fragestellungen, die Sie klären sollten:

Haben Sie Hygiene-Maßnahmen eingeführt und kommuniziert?

Sind die Informationswege im Krankheitsfall eines Mitarbeiters definiert?

Wie reagiere ich bei einem Verdachtsfall im Unternehmen?

Existiert ein Vertretungsplan um Komplettausfälle zu vermeiden?

Wer bekommt Vollmacht, Bankzugänge und Passwörter, wenn die Geschäftsführung erkrankt?

Gibt es eine Kommunikationsstrategie gegenüber der Öffentlichkeit, Zulieferern, Dienstleistern und Kunden?

Gibt es Vereinbarungen mit dem Betriebsrat? 

Weitere Quellen: 

Handbuch "Betriebliche Pandemieplanung". Ein ausführliches Handbuch des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.

Hygienetipps der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

Hinweise für Unternehmen und Berufstätige, Schulen und Kindertagesstätten, Pflegeheime und ambulante Pflegedienste oder Reisende liefert das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Auch der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW) stellt Informationen und eine Broschüre mit 10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung bereit.

Versorgung mit Schutzausstattung

Die Materialbeschaffung von Desinfektionsmittel, Handschuhen oder Gesichtsmasken ist eine der zentralen Herausforderungen des Krisenstabes SAE Covid-19 des Landkreises. Die Ausgabe der Materialien erfolgt nach einer strikten Prioritätenliste. Zuerst werden Krankenhäuser und Rettungsdienste ausgestattet, dann Alten- und Pflegeheime, anschließend der erweiterte Rettungsdienst und weitere Akteure. Für die zentrale Versorgung mit Schutzausstattung und Desinfektionsmittel hat der Stab ein Verfahren etabliert. Nur wer einen Notbedarf nachweist, kann bedient werden, eine Auslieferung erfolgt gemäß der Priorisierung und unter Berücksichtigung des knappen Materialbestandes. In dringenden Fällen wenden Sie sich bitte an den Stab SAE Covid-19 unter 0551 / 70 75-100.

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 Erlasse und Allgemeinverfügungen zu den Maßnahmen der Landesregierung 

 

Aktuelle Corona-Verordnung - gültig ab 24.11.2021: Niedersächsische Corona-Verordnung

 

Vorschriften der Landesregierung: Hier finden Sie die aktuell gültigen Verordnungen im Zusammenhang mit Corona in Niedersachsen

 

 

 

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 Branchen-Informationen / Verbände / Links 

 

Die Handwerkskammer Hannover informiert und bietet hilfreiche Downloads an.

Empfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für die Hotellerie (Stand: 14. Mai 2020)

Empfehlungen des DEHOGA Niedersachsen für die Gastronomie (Stand: 7. Mai 2020)

Liquiditätshilfe für Unternehmen aus der Landwirtschaft sowie aus den Bereichen Fischerei und Aquakultur, die über die Rentenbank gewährt wird

Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat eine Sonderseite eingerichtet.

Die Künstlersozialkasse (KSK) und die Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung (LKJ) informieren auf ihren Seiten.

Die Landwirtschaftskammer Niedersachsen bietet Informationen und eine Hotline

Das Bundeslandwirtschaftsministerium fördert mit der Sondermaßnahme "Ehrenamt stärken. Versorgung sichern" gezielt Ehrenamtliche in ländlichen Regionen

Aktuelle News aus der Tourismusbranche liefert das Kompetenzzentrum des Bundes und der Deutsche Tourismusverband

 

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 Initiativen in unserer Region 

 

https://osterode-ist-stark.de/

http://einkaufen-in-goettingen.de/

https://www.hilfsportal.online/gtet/

https://goeliefert.de/

https://goettingenbringts.de/

https://dein-goettingen.de/

https://www.regional-kann-das.de/ 

https://www.facebook.com/BovenderOsterbeutel/

Virtuelle Bühne für Kultur in Südniedersachsen von Landkreis Göttingen und Göttinger Tageblatt

https://www.herzberg.de/umfeld/lokal-einkaufen-/lokal-einkaufen-jetzt-erst-recht-/

https://niedersachsen-haelt-zusammen.de/

 

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WRG Wirtschaftsförderung Region Göttingen GmbH

Büro Göttingen
Berliner Straße 6
37073 Göttingen

Tel +49(0)551 / 52 54 98-0
Fax +49(0)551 / 52 564 98-0

info@wrg-goettingen.de
Büro Osterode am Harz
Seesener Str. 7
37520 Osterode am Harz

Tel +49(0)5522 / 96 04 98-0
Fax +49(0)5522 / 96 064 98-0

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